Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Inhaltsverzeichnis
Zweck des Antrags
Für den Erwerb und Besitz von Waffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Zu diesen gehören neben der Vollendung des 18. Lebensjahres die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die nachgewiesene Sachkunde sowie ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. als Jäger oder Sportschütze). Die waffenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen in Form der Waffenbesitzkarte erteilt.
Antragsberechtigte Personen
Das BVA ist zuständig für Anträge von folgenden Personengruppen:
- ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen
- ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder
- Personen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben
Weiterhin müssen Sie ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen (im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Ein derartiges Bedürfnis kann nur vorliegen, wenn Sie einer der folgenden Personengruppen angehören:
- Sportschützen
- Jäger
- Sammler/Waffensachverständige
- Bootsbesitzer (Signalwaffen)
- Erben (Blockierpflicht)
Hinweis: Für Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig die Waffenbesitzkarte beantragen, sieht das Waffengesetz besondere Erfordernisse, aber auch Ausnahmen vor. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des Referates wenden.
Voraussetzungen zur Antragsstellung
Zusätzlich sind noch weitere Voraussetzungen zur Antragsstellung erforderlich. Für jeden Antrag müssen Sie
- Angaben zur Art der Waffe / Munition und zum bisherigen Besitzer machen (erforderliche Herkunftsnachweise der Waffen sind beizulegen)
- die sichere Aufbewahrung der Waffe / Munition nachweisen und einen Kaufvertrag oder ein Zertifikat des Waffenschranks beifügen, ansonsten Bilder vom Typenschild und dem geöffneten Waffenschrank.
Spezielle Voraussetzungen zur Antragstellung nach Art des Antrags | dem Antrag beizufügende Dokumente |
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Antrag auf eine Waffenbesitzkarte als Jäger (grüne WBK) nach §10 Abs.1 Satz 1 1. Alt. WaffG |
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Antrag auf eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze (grüne WBK) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG und/oder Antrag auf eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze (gelbe WBK) nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG |
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Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler oder Waffensachverständige nach §§ 17 und 18 WaffG |
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Antrag eines Erben auf eine grüne WBK bei Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalls (§ 20 WaffG) |
Siehe hierzu auch Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (PDF, 642KB, Datei ist nicht barrierefrei) |