Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Zweck des Antrags

Für den Erwerb und Besitz von Waffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Zu diesen gehören neben der Vollendung des 18. Lebensjahres die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die nachgewiesene Sachkunde sowie ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. als Jäger oder Sportschütze). Die waffenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen in Form der Waffenbesitzkarte erteilt.

Antragsberechtigte Personen

Das BVA ist zuständig für Anträge von folgenden Personengruppen:

  • ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen
  • ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder
  • Personen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind
  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben

Weiterhin müssen Sie ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen (im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Ein derartiges Bedürfnis kann nur vorliegen, wenn Sie einer der folgenden Personengruppen angehören:

  • Sportschützen
  • Jäger
  • Sammler/Waffensachverständige
  • Bootsbesitzer (Signalwaffen)
  • Erben (Blockierpflicht)

Hinweis: Für Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig die Waffenbesitzkarte beantragen, sieht das Waffengesetz besondere Erfordernisse, aber auch Ausnahmen vor. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des Referates wenden.

Voraussetzungen zur Antragsstellung

Zusätzlich sind noch weitere Voraussetzungen zur Antragsstellung erforderlich. Für jeden Antrag müssen Sie

  • Angaben zur Art der Waffe / Munition und zum bisherigen Besitzer machen (erforderliche Herkunftsnachweise der Waffen sind beizulegen)
  • die sichere Aufbewahrung der Waffe / Munition nachweisen und einen Kaufvertrag oder ein Zertifikat des Waffenschranks beifügen, ansonsten Bilder vom Typenschild und dem geöffneten Waffenschrank.
Spezielle Voraussetzungen zur Antragstellung nach Art des Antragsdem Antrag beizufügende Dokumente
Antrag auf eine Waffenbesitzkarte als Jäger (grüne WBK) nach §10 Abs.1 Satz 1 1. Alt. WaffG
  • Kopie eines aktuellen deutschen Jagdscheins

Antrag auf eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze (grüne WBK) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG

und/oder Antrag auf eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze (gelbe WBK) nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG

  • Bescheinigung eines deutschen Schießsportverbandes über regelmäßige Teilnahme an Schießübungen
Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler oder Waffensachverständige nach §§ 17 und 18 WaffG
  • Waffen- oder Munitionssammler nach § 17 Abs. 1 WaffG: Glaubhaft machen, dass Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigt werden
  • Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG: Glaubhaft machen, dass Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigt werden
Antrag eines Erben auf eine grüne WBK bei Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalls (§ 20 WaffG)
  • Kopie der Sterbeurkunde
  • Kopie des Testaments oder Erbscheins
  • Schriftliche Verzichtserklärung von eventuellen Miterben
  • Originaldokumente der waffenrechtlichen Erlaubnis/se des Verstorbenen

Siehe hierzu auch Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (PDF, 642KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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