Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (Voreintrag)

Zweck des Antrags

Vor dem Erwerb bestimmter Waffen ist es erforderlich, eine Erlaubnis zum Erwerb dieser Waffe, einen sog. Voreintrag, zu beantragen. Nur mit dem Voreintrag ist es dann möglich, bei einem Waffenhändler/-hersteller die Waffe zu erwerben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe (Voreintrag) gilt für die Dauer eines Jahres. (§10 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt.; § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG)

Der Erwerb von Schusswaffen ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen. Die nicht rechtzeitige Anzeige und Beantragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Antragsberechtigte Person

Antragsberechtigt sind Personen für die das Bundesverwaltungsamt waffenrechtlich zuständig ist und das Waffengesetz die Einholung einer Erlaubnis zum Erwerb der Waffe vorsieht. Zudem ist ein Bedürfnis für den Erwerb der Waffe nachzuweisen.

Antragsvoraussetzungen

Die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Ansprechpartner

Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse

Bundesverwaltungsamt
Referat S II 6 - Waffenrechtliche Erlaubnisse
50728 Köln
Deutschland
Tel
022899358-99192
Fax
022899358-28005
Mail
waffenrecht@bva.bund.de

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