Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (Voreintrag)
Inhaltsverzeichnis
Zweck des Antrags
Vor dem Erwerb bestimmter Waffen ist es erforderlich, eine Erlaubnis zum Erwerb dieser Waffe, einen sog. Voreintrag, zu beantragen. Nur mit dem Voreintrag ist es dann möglich, bei einem Waffenhändler/-hersteller die Waffe zu erwerben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe (Voreintrag) gilt für die Dauer eines Jahres. (§10 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt.; § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG)
Der Erwerb von Schusswaffen ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen. Die nicht rechtzeitige Anzeige und Beantragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Antragsberechtigte Person
Antragsberechtigt sind Personen für die das Bundesverwaltungsamt waffenrechtlich zuständig ist und das Waffengesetz die Einholung einer Erlaubnis zum Erwerb der Waffe vorsieht. Zudem ist ein Bedürfnis für den Erwerb der Waffe nachzuweisen.
Antragsvoraussetzungen
Die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Ansprechpartner
Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse
Bundesverwaltungsamt50728 Köln
Deutschland
- Tel
- 022899358-99192
- Fax
- 022899358-28005
- waffenrecht@bva.bund.de