Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 des WaffG
Inhaltsverzeichnis
Antragsberechtigte Personen
- Deutsche im Sinne des Art. 116 GG, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben (Auslandsdeutsche)
- ausländischer Angehöriger der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte oder deren Ehegatte und unterhaltsberechtigten Kinder
- eine Person, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt ist
- Diplomaten
Zweck des Antrags
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nur auf die Weise geführt werden, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen).
Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.
Hinweis: Der Kleine Waffenschein entfaltet die Gültigkeit nur im Geltungsbereich des Waffengesetzes.
Näheres entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zum Kleinen Waffenschein".
Ansprechpartner
Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse
Bundesverwaltungsamt50728 Köln
Deutschland
- Tel
- 022899358-99192
- Fax
- 022899358-28005
- waffenrecht@bva.bund.de