Antrag auf Mitnahme von Waffen und / oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des WaffG
Inhaltsverzeichnis
Zweck des Antrags
Wenn Sie Waffen und/oder Munition kurzzeitig ins Ausland mitnehmen, benötigen Sie eine Mitnahmeerlaubnis gem. §32 Abs. 1 WaffG.
Antragsberechtigte Person
Antragsberechtigt sind Personen, welche die
- erforderliche Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- ausreichende Sachkunde durch aussagekräftige, amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung
nachweisen können.
Hinweis: Dies entfällt bei Vorlage eines Europäischen Feuerwaffenpasses, ausgestellt vom Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weiterhin muss ein Bedürfnisnachweis gem. §8 WaffG / Zweck der Mitnahme vorhanden sein. Näheres entnehmen Sie bitte den untenstehenden Antragsunterlagen.
Antragsvoraussetzungen
Neben der persönlichen Eignungen müssen folgende Antragsunterlagen vorhanden bzw. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kopie des Personalausweis / Reisepass
- Angaben zur Waffe/n
- Angaben zum Zielstaat/en und zum Zweck der Mitnahme
- ggf. Kopie vom Europäischer Feuerwaffenpass (beim gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat)
- Bei Mitnahme durch Deutschland: evtl. erforderliche Einwilligung des Zielstaates
Ansprechpartner
Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse
Bundesverwaltungsamt50728 Köln
Deutschland
- Tel
- 022899358-99192
- Fax
- 022899358-87053
- waffenrecht@bva.bund.de