Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und / oder Munition
Inhaltsverzeichnis
Zweck des Antrags
Für die Ausfuhr in EU-Mitglied- oder Schengen-Staaten oder (Wieder-)einfuhr von Waffen in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie eine Verbringungserlaubnis. Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Verbringungserlaubnisse, der in § 48 Abs. 2 WaffG genannten Personen. Entsprechend dem Prinzip der doppelten Genehmigung benötigen Sie zunächst die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates, um dann eine Ausfuhrgenehmigung erhalten zu können.
Zollrechtliche Genehmigungspflichten bleiben dabei unberührt, diese müssen Sie als Waffenbesitzer selbst in Erfahrung bringen. Ein Verbringen von Schusswaffen und Munition (im Sinne der § 29 WaffG) ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 52 WaffG dar.
Antragsberechtigte Person
Antragsberechtigt sind
- ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen
- ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder
- Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben
die Schusswaffen und / oder Munition in die, aus oder durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Abs. 1 WaffG i.Vm. § 29 Abs. 1 AWaffV) verbringen möchten.
Bitte beachten Sie dazu auch unsere FAQ.
Antragsvoraussetzungen
Folgende Angaben und Unterlagen müssen Sie bei allen drei Formen der Verbringung dem Antrag beifügen:
- Angaben zum Versender und Empfänger
- Angaben zu der / den zu verbringenden Waffe/n
- Kopie des Personalausweises / Reisepasses
- ggf. Angaben zum Antragsteller / Transportverantwortlichen
Art des Antrags | weitere benötigte Angaben und Unterlagen |
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Einfuhr einer Waffe und / oder Munition in die Bundesrepublik Deutschland |
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Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland | Einfuhrgenehmigung des Empfängerstaats |
Verbringen durch die Bundesrepublik Deutschland | Einfuhrgenehmigung des Empfängerstaats und Erlaubnis des Versenderstaates |
Ansprechpartner
Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse
Bundesverwaltungsamt50728 Köln
Deutschland
- Tel
- 022899358-99192
- Fax
- 022899358-28005
- waffenrecht@bva.bund.de