Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen

Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie gemäß § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 des WaffG eine Schusswaffe erworben haben.

Hinweis: Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen bzw. eine neue zu beantragen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ansprechpartner

Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse

Bundesverwaltungsamt
Referat S II 6 - Waffenrechtliche Erlaubnisse
50728 Köln
Deutschland
Tel
022899358-99192
Fax
022899358-87053
Mail
waffenrecht@bva.bund.de

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