Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen
Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie gemäß § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 des WaffG eine Schusswaffe erworben haben.
Hinweis: Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen bzw. eine neue zu beantragen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ansprechpartner
Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse
Bundesverwaltungsamt Referat S II 6 - Waffenrechtliche Erlaubnisse
50728 Köln
Deutschland
50728 Köln
Deutschland
- Tel
- 022899358-99192
- Fax
- 022899358-87053
- waffenrecht@bva.bund.de