Wie wird eine Verbringung definiert?
Gem. § 1 Abs. 3, 4 i.V.m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 5 WaffG verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des WaffG zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.
Den Antrag für eine Verbringungserlaubnis finden Sie hier.
Ansprechpartner
Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse
Bundesverwaltungsamt Referat S II 6 - Waffenrechtliche Erlaubnisse
50728 Köln
Deutschland
50728 Köln
Deutschland
- Tel
- 022899358-99192
- Fax
- 022899358-87053
- waffenrecht@bva.bund.de