Die Verfahren und die rechtlichen Voraussetzungen

Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler

Einer Aufnahme im Bundesgebiet geht die Erteilung eines Aufnahmebescheides voraus.

Dies erfordert einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag. Die deutsche Abstammung muss urkundlich nachgewiesen werden. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entweder bei einer Anhörung in einer deutschen Auslandsvertretung oder durch Vorlage des Zertifikates B1 erbracht werden. Das Bekenntnis zur deutschen Nationalität kann am einfachsten durch die Vorlage eines amtlichen Dokumentes mit Eintrag der Nationalität (Inlandspass, Geburts-/Heiratsurkunden, Militärpass oder Ähnliches nachgewiesen werden. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.

Aufnahmebewerber aus folgenden Aussiedlungsgebieten müssen zusätzlich nachweisen, dass sie aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterlagen, bzw. immer noch unterliegen: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Rumänien, Ungarn Bulgarien, Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, Albanien, China.

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler im Überblick

  • Geburt vor dem 01.01.1993
  • Wohnsitz durchgehend in den Aussiedlungsgebieten
  • Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen
  • Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätserklärung oder auf andere Weise
  • deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichen
  • kein Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG

Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung

Der im Aussiedlungsgebiet lebende Antragsteller kann die Einbeziehung seines Ehegattens und/oder seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, usw.), die ebenfalls im Aussiedlungsgebiet leben, zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung beantragen. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag mindestens drei Jahre bestehen. Der Ehegatte, wie auch alle volljährigen Abkömmlinge müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (bestätigt durch Vorlage des Zertifikates A1). In Ausnahmefällen kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse (z. B. aufgrund einer schweren Erkrankung) verzichtet werden. Das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen kann zu einer Versagung der Aufnahme führen.

Miteinreise als Ausländer

Für Familienangehörige eines Spätaussiedlers, die nicht in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden können, wie Ehegatten von Abkömmlingen, minderjährige Stiefkinder, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine ausländerrechtliche Miteinreise in Betracht kommen. Diese Personen werden in der sogenannten Anlage nach § 8. 2 BVFG erwähnt und können dann gemeinsam mit ihren Familienangehörigen ein Einreisevisum in der Auslandsvertretung erhalten. Der Aufenthalt im Bundesgebiet richtet sich danach ausschließlich nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wie sie für alle ausländischen Staatsangehörigen gelten. Von der Vorlage eines Nachweises über Grundkenntnisse der deutschen Sprache kann in einigen Fallkonstellationen abgesehen werden.

Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides

Ein Härtefallaufnahmebescheid kann erteilt werden, wenn dem Aufnahmebewerber, der die sonstigen Voraussetzungen - Abstammung, Sprache, Bekenntnis – erfüllt und sich bereits im Bundesgebiet befindet, ein Abwarten des Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet nicht zugemutet werden kann. Der Antrag muss in zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise gestellt werden.

Nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers

Der bereits im Bundesgebiet lebende Spätaussiedler kann einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung seiner im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmlinge oder seines Ehepartners stellen. Die einzubeziehenden Personen müssen seit der Ausreise des antragstellenden Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gewohnt haben. Nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers geborene Abkömmlinge können aber nicht mehr einbezogen werden. Alle volljährigen Abkömmlinge müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (Zertifikat A1) und dürfen keinen Ausschlusstatbestand erfüllen.

Mit dem Tod des Spätaussiedlers verliert der Einbeziehungsbescheid seine Wirkung und kann zur Einreise nach Deutschland nicht mehr genutzt werden.

Wiederaufgreifen des Verfahrens

Das Vertriebenenrecht ist durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (10. BVFG-Änderungsgesetz) mit Wirkung vom 14.09.2013 und durch das 11. BVFG-Änderungsgesetz mit Wirkung vom 23.12.2023 in wesentlichen Punkten geändert worden.

Für alle Personen, die noch in den Aussiedlungsgebieten leben und in einem früheren Verfahren abgelehnt wurden, weil sie

  • kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben
  • in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verlassen des Aussiedlungsgebietes ihre Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum in amtlichen Dokumenten ändern ließen (Lippenbekenntnis),
  • und/oder nicht über für ein einfaches Gespräch ausreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügten,

hat es eine Änderung der Rechtslage gegeben. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann für diese Personen durchaus Aussicht auf Erfolg haben.

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Keine Änderung der Rechtslage hat sich für Personen ergeben, die 

  • wegen fehlender Abstammung oder
  • wegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 5 BVFG oder
  • die sich bei der Rechtsänderung bereits in Deutschland aufhielten

Diese Seite