Namenserklärung gem. § 94 BVFG

Was ist eine Namenserklärung?

Sie haben die Möglichkeit, bereits hier - beim Bundesverwaltungsamt - Ihren Vor- und Familiennamen dem deutschen Sprachgebrauch anzupassen, sowie den Vatersnamen abzulegen. Dies ist ein erster Schritt zur Integration in das Leben in Deutschland.

Kann ich eine Namenserklärung abgeben?

Wer kann erklären?

  • Spätaussiedler
  • Ehegatten des Spätaussiedler (§ 7 BVFG), die bei Ausreise mindestens drei Jahre verheiratet waren.
  • Abkömmlinge des Spätaussiedlers

Wer kann nicht erklären?

  • ausländische Ehegatten von Spätaussiedlern, die nicht länger als drei Jahre vor Ausreise verheiratet waren
  • ausländische Ehegatten von Abkömmlingen der Spätaussiedler

Wo wird die Namenserklärung abgegeben?

Im Verlauf des Registrier- und Verteilverfahrens werden Sie von Ihrem Sachbearbeiter zur Namenserklärung ausführlich beraten. Wenn Sie sich zur Namenserklärung entschließen, wird diese vom Sachbearbeiter beglaubigt und muss von allen Personen ab dem 14. Lebensjahr unterschrieben werden. Sie erhalten eine beglaubigte Fotokopie, das Original verbleibt bei uns.

Nach Abschluss des Registrier- und Verteilungsverfahrens können Sie eine Namenserklärung nur noch bei den Standesbeamten des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamts abgeben.

Was kostet die Namenserklärung?

Die Abgabe einer Namenserklärung bei uns ist kostenlos.

Ich habe meine beglaubigte Fotokopie der Namenserklärung verloren, wie bekomme ich Ersatz?

Ist die Namenserklärung beim Bundesverwaltungsamt abgegeben worden, dann schreiben Sie uns. Teilen Sie dabei unbedingt Ihr Aktenzeichen mit.

Haben Sie die Erklärung beim einem Standesamt abgegeben, müssen Sie sich an das betreffende Standesamt wenden.

Unsere Anschrift

Bundesverwaltungsamt
Standort Friedland
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland

Eine Namenserklärung kann nur einmal wirksam abgegeben werden. Eine Wiederholung oder Rücknahme der Erklärung ist grundsätzlich nicht möglich.

Diese Seite