Rückführungskosten

Was sind Rückführungskosten?

Die Kosten Ihrer Ausreise (z. B. per Bahn, Bus oder Flugzeug) müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Für die im Zusammenhang mit Ihrer Aussiedlung zwischen dem Herkunftsort und der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland entstandenen Kosten, kann Ihnen am Ende des Registrier- und Verteilverfahrens ein einmaliger Pauschalbetrag gezahlt werden.

Wer kann die pauschale Zahlung der Rückführungskosten erhalten?

Anspruchsberechtigt sind: Spätaussiedler und ihre miteingereisten Familienangehörigen. Der Anspruch wird im Registrier- und Verteilverfahren vom Sachbearbeiter festgestellt.

Personen, die im Wege eines vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Krankentransportes eingereist sind, wird kein Pauschalbetrag ausgezahlt. Dieser ist bereits in den Krankentransportkosten eingerechnet.

Wie hoch ist die Erstattung der Rückführungskosten?

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach Ihrem Aussiedlungsgebiet. 

Personen aus

  • dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion und den asiatischen Aussiedlungsgebieten erhalten 102 Euro,
  • Polen erhalten 25 Euro
  • Rumänien und den sonstige Aussiedlungsgebieten erhalten 51 Euro.

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein. Bei Ihrer Vorsprache beim Sachbearbeiter im Registrier- und Verteilverfahren wird der Anspruch geprüft und alle weiteren Schritte bereits eingeleitet.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Der Betrag wird grundsätzlich in bar ausgezahlt. Eine Überweisung auf ein Bankkonto ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Der Erhalt der Rückführungskosten muss von Ihnen quittiert werden. 

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung an Sie und Ihre Angehörige erfolgt nach Abschluss des Registrier- und Verteilverfahrens.

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