"Höherstufung“ von Ehegatten bzw. Abkömmlingen gemäß § 7 Abs. 2 BVFG zu Spätaussiedlern

Am 14. September 2013 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Kraft getreten. Damit haben sich auch die Vorschriften zur Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit geändert. Die Anforderungen an Sprache und Bekenntnis wurden deutlich abgesenkt.

Diese gesetzlichen Erleichterungen finden aber auf Personen, die vor dem 14. September 2013 nach Deutschland ausgereist sind, keine Anwendung. Ob eine Person deutscher Volkszugehöriger bzw. Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Fassung des BVFG, die zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland galt (siehe u. a. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2015 vom 16. Juli 2015).

Anträge auf "Höherstufung" von Ehegatten und Abkömmlingen, die schon vor dem 14. September 2013 ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben, haben deshalb kaum Aussicht auf Erfolg. Ein entsprechender Antrag kann jedoch formlos unter Beifügung einer Kopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gestellt werden. Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln

Auch eine Antragstellung online über das Bundesportal ist möglich.

Dafür müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis über das Nutzerkonto des Bundes identifizieren und den Antrag ausfüllen.

Zum Onlineantrag gelangen Sie hier: Für Personen, die im Aufnahmeverfahren eingereist sind, online die Höherstufung beantragen

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