A - D

Inhaltsverzeichnis

A

Abkömmling (§ 7 Abs. 2 BVFG)

Abkömmlinge sind Personen, die in gerader Linie von einem Spätaussiedler abstammen. Abkömmlinge können nur mit oder zu einem Spätaussiedler einreisen, wenn sie vorher in dessen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Sie haben also kein selbständiges Einreiserecht. Sind sie im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist, haben sie im Wesentlichen alle Rechte wie Spätaussiedler. Wichtige Ausnahme: Einbezogene haben keine Fremdrentenansprüche.

Aufnahmebescheid (§ 27 Abs. 1 BVFG)

Der Aufnahmebescheid wird seit dem 01.07.1990 mit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes nach Durchführung eines schriftlichen Aufnahmeverfahrens vom Bundesverwaltungsamt erteilt. Nur in seltenen Härtefällen kann der Aufnahmebescheid in auch Personen erteilt werden, die das Herkunftsgebiet bereits verlassen haben (siehe "Härtefallaufnahmebescheid")

Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)

Aussiedler sind Personen, die die Aussiedlungsgebiete nach der allgemeinen Vertreibung und vor dem 01.01.1993 wegen der Spätfolgen der Vertreibung verlassen haben.
Personen, die danach ihr Herkunftsgebiet endgültig verlassen haben können nicht mehr Aussiedler werden!

Aussiedlungsgebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)

Aussiedlungsgebiete sind die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien und China.

B

Benachteiligungen (§ 4 Abs. 2 BVFG )

Spätaussiedler, die nicht aus der ehemaligen Sowjetunion kommen erhalten seit 1993 nur noch dann einen Aufnahmebescheid, wenn sie noch heute Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterliegen (sehr selten). Nötig sind konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht.

Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung) (§ 15 BVFG)

Wer im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland kommt, erhält seit 1993 eine Bescheinigung, damit er seine Rechtsstellung für alle Behörden verbindlich nachweisen kann.
Sie wird Spätaussiedlern, Ehegatten und Abkömmlingen erteilt.

Seit dem 01.01.2005 werden die Bescheinigungen vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt, vorher durch Länderbehörden.

Bleiberegelung IMK-Beschluss

Um Spätaussiedlern die Integration zu erleichtern, wurde mit dem Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder vom 07.12.2007 (IMK) für Familienangehörige des Spätaussiedlers die Möglichkeit geschaffen, ein Visum zu einer gemeinsamen Einreise zu erhalten. Dieser Beschluss regelt die ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Bleiberegelung Schnellbrief BMI vom 26.06./06.09.1991

Personen, die zwar mit Übernahmegenehmigung oder Aufnahmebescheid eingereist waren, aber im Vertriebenenausweiseverfahren abgelehnt wurden konnten dann eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn bezüglich der Ursprungsbescheide keine Rücknahmegründe vorlagen. Es sind daher auch zahlreiche Personen in Deutschland geblieben, die nicht Aussiedler oder Spätaussiedler geworden waren.

D

Deutsche Staatsangehörigkeit§ 15 BVFG, § 7 StAG

Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Seit dem 01.08.1999 erwerben Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit unmittelbar durch Ausstellung der Bescheinigung.

Diese Seite

Stand 14.04.2021