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Inhaltsverzeichnis

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Nachgeborene Kinder (§ 7 BVFG a. F.)

Bis 1992 vererbten Vertriebene und Aussiedler ihre Rechtsstellung an Kinder. Diese konnten auch einen Vertriebenenausweis oder die Aufnahme in den Vertriebenenausweis der Eltern beantragen. Diese abgeleitete Rechtsstellung vermittelt weder Fremdrentenansprüche noch selbst einen Aufenthaltsanspruch in Deutschland.

Namenserklärung (§ 94 Abs. 1 BVFG)

Im Verteilverfahren des Bundesverwaltungsamtes können Spätaussiedler seit 1993 zur Erleichterung der Integration deutsche Formen ihrer Vor- und Nachnamen annehmen. Das Bundesverwaltungsamt führt eine Kartei über die abgegebenen Erklärungen. für Nach Abschluss des Verteilverfahrens sind die Standesämter ausschließlich zuständig.

Namensrichtlinie über die Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland vom 29.07.1976

Vor 1993 wurden die Namen der Aussiedler nach einer Richtlinie ohne namensrechtliche Verbindlichkeit „eingedeutscht“. Es kann daher zu Abweichungen zwischen deutscher und ausländischer Namensführung kommen.

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Registrierschein

Bescheid einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes mit der eintreffende Personen auf ein Bundesland verteilt werden. Das Land ist dann verpflichtet, die Person aufzunehmen und zu betreuen. Die einzig verbliebene Erstaufnahmeeinrichtung ist heute das Grenzdurchgangslager in Friedland.

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Stand 14.04.2021