Härtefallaufnahmebescheid (§ 27 Abs. 2 BVFG)
Wer ausnahmsweise den Aufnahmebescheid nicht im Herkunftsgebiet abwarten kann, hat z. B. bei einer lebensbedrohenden Erkrankungdie Möglichkeit, direkt in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland einen Härtefallaufnahmebescheid zu beantragen. Die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit müssen vollständig nachgewiesen werden.