Wörterbuch der Spätaussiedleraufnahme

Fragezeichen und Ausrufezeichen - Dekobild für das Wörterbuch der Spätaussiedleraufnahme

Seit über 65 Jahren ist das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Grundlage der Aufnahme vieler Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Laufe der Zeit sind die Vorschriften und das Verfahren wiederholt einschneidend geändert worden. Wir unterscheiden heute die Personen, die unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg aus ihrer Heimat vertrieben wurden,

  • die danach bis 1992 als Nachzügler dieser Vertreibung als sogenannte "Aussiedler" zu uns gekommen sind,
  • die seit 1993 im Wesentlichen aus der ehemaligen Sowjetunion eintreffenden Spätaussiedler und
  • die aus der ehemaligen DDR aufgenommenen Flüchtlinge.

Es ist heute nicht immer einfach, diese Gruppen zu unterscheiden. Sie und Ihre miteingereisten Ehegatten und Abkömmlinge, wie auch Ihre Nachkommen, haben manchmal Schwierigkeiten Ihre Rechtsstellung zu erklären oder nachzuweisen.

Mit dem anliegenden Wörterbuch möchten wir Ihnen einen Einstieg in die unterschiedlichen Rechtsbegriffe und die zugrunde liegenden Gesetzesvorschriften bieten.

A - D

A

Abkömmling (§ 7 Abs. 2 BVFG)

Abkömmlinge sind Personen, die in gerader Linie von einem Spätaussiedler abstammen. Abkömmlinge können nur mit oder zu einem Spätaussiedler einreisen, wenn sie vorher in dessen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Sie haben also kein selbständiges Einreiserecht. Sind sie im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist, haben sie im Wesentlichen alle Rechte wie Spätaussiedler. Wichtige Ausnahme: Einbezogene haben keine Fremdrentenansprüche.

Aufnahmebescheid (§ 27 Abs. 1 BVFG)

Der Aufnahmebescheid wird seit dem 01.07.1990 mit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes nach Durchführung eines schriftlichen Aufnahmeverfahrens vom Bundesverwaltungsamt erteilt. Nur in seltenen Härtefällen kann der Aufnahmebescheid in auch Personen erteilt werden, die das Herkunftsgebiet bereits verlassen haben (siehe "Härtefallaufnahmebescheid")

Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)

Aussiedler sind Personen, die die Aussiedlungsgebiete nach der allgemeinen Vertreibung und vor dem 01.01.1993 wegen der Spätfolgen der Vertreibung verlassen haben.
Personen, die danach ihr Herkunftsgebiet endgültig verlassen haben können nicht mehr Aussiedler werden!

Aussiedlungsgebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)

Aussiedlungsgebiete sind die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien und China.

B

Benachteiligungen (§ 4 Abs. 2 BVFG )

Spätaussiedler, die nicht aus der ehemaligen Sowjetunion kommen erhalten seit 1993 nur noch dann einen Aufnahmebescheid, wenn sie noch heute Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterliegen (sehr selten). Nötig sind konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht.

Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung) (§ 15 BVFG)

Wer im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland kommt, erhält seit 1993 eine Bescheinigung, damit er seine Rechtsstellung für alle Behörden verbindlich nachweisen kann.
Sie wird Spätaussiedlern, Ehegatten und Abkömmlingen erteilt.

Seit dem 01.01.2005 werden die Bescheinigungen vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt, vorher durch Länderbehörden.

Bleiberegelung IMK-Beschluss

Um Spätaussiedlern die Integration zu erleichtern, wurde mit dem Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder vom 07.12.2007 (IMK) für Familienangehörige des Spätaussiedlers die Möglichkeit geschaffen, ein Visum zu einer gemeinsamen Einreise zu erhalten. Dieser Beschluss regelt die ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Bleiberegelung Schnellbrief BMI vom 26.06./06.09.1991

Personen, die zwar mit Übernahmegenehmigung oder Aufnahmebescheid eingereist waren, aber im Vertriebenenausweiseverfahren abgelehnt wurden konnten dann eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn bezüglich der Ursprungsbescheide keine Rücknahmegründe vorlagen. Es sind daher auch zahlreiche Personen in Deutschland geblieben, die nicht Aussiedler oder Spätaussiedler geworden waren.

D

Deutsche Staatsangehörigkeit§ 15 BVFG, § 7 StAG

Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Seit dem 01.08.1999 erwerben Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit unmittelbar durch Ausstellung der Bescheinigung.

E - H

E

Einbeziehungsbescheid - Einbeziehung (§ 27 Abs. 2 BVFG)

Im Aussiedlungsgebiet lebende oder bei Aussiedlung des Spätaussiedlers dort verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge, können auf Antrag des Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid einbezogen werden).
Einzubeziehende müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A 1 des "Gemeinsamen europäischer Referenzrahmens für Sprachen" nachweisen.
Ehegatten werden nur einbezogen, wenn die Ehe bei Aussiedlung bereits 3 Jahre bestand.

Einbürgerung

Einbürgerung bezeichnet den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Einbürgerungsakt. Manche Deutsche oder ihre Vorfahren sind schon in den Jahren 1938 bis 1945 eingebürgert worden. Staatsangehörige konnten bis 1993 im Rahmen des BVFG auch ohne Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit aussiedeln. Sie konnten natürlich auch stets ohne besondere Anerkennung nach Deutschland auswandern.

Eingliederungshilfe (§ 9 Abs. 3 BVFG)

Die Eingliederungshilfe ist eine einmalige pauschale Geldleistung als Ausgleich/Entschädigung für während oder nach dem 2. Weltkrieg erlittene Zwangsmaßnahmen, wie politische Haft oder Verbannung. Der Antrag wird regelmäßig während des Registrier- und Verteilverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland beim Bundesverwaltungsamt gestellt.

Einreise im ungeregelten Verfahren

Vor dem 01.07.1990 fand die Einreise oft in einem ungeregelten Verfahren – ohne Übernahmegenehmigung nur mit einem Visum statt. Dieser Personenkreis konnte sich entweder zur Verteilung in ein Bundesland in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes oder unmittelbar an die örtlich zuständige Vertriebenenbehörde am beabsichtigten Wohnort wenden.

F

Familienangehörige des Spätaussiedlers (§ 8 Abs. 2 BVFG)

Sonstige Familienangehörigen des Spätaussiedlers (also nicht Ehegatten und Abkömmlinge) können seit 1993 gemeinsam mit dem Spätaussiedler ausreisen, wenn sie nach Einreise ein ausländerrechtliches Bleiberecht besitzen. Sie werden zu diesem Zweck im Aufnahmebescheid erwähnt und nach gemeinsamer Einreise mit dem Spätaussiedler mit ihm auf ein Bundesland verteilt.
Es sind dies derzeit nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 07.12.2007 im Wesentlichen:

  • Ehegattenvon Abkömmlingen,
  • Stiefkinder
  • Ehegatten von Spätaussiedlern zur Ausübung der Personensorge für minderjährige Abkömmlinge.

Familienzusammenführung (§ 94 BVFG a. F.)

Vor 1993 konnten Familienangehörige mit dem Aussiedler nur nach dieser Vorschrift gemeinsam einreisen. Sie erhielten wie die Aussiedler auch eine sogenannte "Übernahmegenehmigung". Erst nach Einreise wurde vom Vertriebenenamt entschieden, ob die Personen selbst Aussiedler oder nur aufenthaltsberechtigte Ausländer waren.

Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft (§ 100 Abs. 2 BVFG)

Vertriebenenausweise für Aussiedler konnten längstens bis zum 31.12.1993 beantragt werden. Wenn es heute für eine Entscheidung noch darauf ankommt, ob eine Person Vertriebener oder Flüchtling ist kann die Behörde, die für diese Entscheidung zuständig ist, beim Bundesverwaltungsamt eine Feststellung der Vertriebeneneigenschaft beantragen. Anträge von Privatpersonen sind nicht möglich.

Fremdrente (§ 1 a FRG)

Fremdrente nach dem Fremdrentengesetz erhalten Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler sowie Ehegatten von Vertriebenen und Aussiedlern. Dabei werden Rentenansprüche, die in den Aussiedlungsgebieten erworben wurden, so angerechnet, als seien sie in Deutschland entstanden.
Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers erhalten keine Leistungen nach dem Fremdrentengesetz.

H

Häftlingshilfe (§ 1 HHG)

Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Haft genommen wurden, können dafür Ausgleichsleistungen erhalten. Zuständig sind Länderbehörden. Das Bundesverwaltungsamt führt zur Vermeidung von Doppelgewährungen eine Kartei der Leistungsempfänger.

Härtefallaufnahmebescheid (§ 27 Abs. 2 BVFG)

Wer ausnahmsweise den Aufnahmebescheid nicht im Herkunftsgebiet abwarten kann, hat z. B. bei einer lebensbedrohenden Erkrankungdie Möglichkeit, direkt in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland einen Härtefallaufnahmebescheid zu beantragen. Die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit müssen vollständig nachgewiesen werden.

N - R

N

Nachgeborene Kinder (§ 7 BVFG a. F.)

Bis 1992 vererbten Vertriebene und Aussiedler ihre Rechtsstellung an Kinder. Diese konnten auch einen Vertriebenenausweis oder die Aufnahme in den Vertriebenenausweis der Eltern beantragen. Diese abgeleitete Rechtsstellung vermittelt weder Fremdrentenansprüche noch selbst einen Aufenthaltsanspruch in Deutschland.

Namenserklärung (§ 94 Abs. 1 BVFG)

Im Verteilverfahren des Bundesverwaltungsamtes können Spätaussiedler seit 1993 zur Erleichterung der Integration deutsche Formen ihrer Vor- und Nachnamen annehmen. Das Bundesverwaltungsamt führt eine Kartei über die abgegebenen Erklärungen. für Nach Abschluss des Verteilverfahrens sind die Standesämter ausschließlich zuständig.

Namensrichtlinie über die Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland vom 29.07.1976

Vor 1993 wurden die Namen der Aussiedler nach einer Richtlinie ohne namensrechtliche Verbindlichkeit „eingedeutscht“. Es kann daher zu Abweichungen zwischen deutscher und ausländischer Namensführung kommen.

R

Registrierschein

Bescheid einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes mit der eintreffende Personen auf ein Bundesland verteilt werden. Das Land ist dann verpflichtet, die Person aufzunehmen und zu betreuen. Die einzig verbliebene Erstaufnahmeeinrichtung ist heute das Grenzdurchgangslager in Friedland.

S

S

Sowjetzonenflüchtling § 3 BVFG a. F.

Sowjetzonenflüchtlinge sind Personen die aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach Westdeutschland übersiedelten. Sie konnten einen Vertriebenenausweis erhalten, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. Sie erhielten Fremdrente. Möglichkeit der Akteneinsicht besteht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Aufgaben/UebersiedlerAusDDR/uebersiedlerausddr-node.html).

Spätaussiedler

Der Begriff des Spätaussiedlers ersetzt den Begriff des Aussiedlers. Spätaussiedler sind Personen, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 als Inhaber eines Aufnahmebescheides verlassen haben. Personen, die davor ihr Herkunftsgebiet endgültig verlassen haben können nicht mehr Spätaussiedler werden!

Spätaussiedler § 4 Abs. 1 BVFG

Spätaussiedler sind nach dieser Vorschrift Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben. Für Spätaussiedler aus den baltischen Staaten gilt seit dem 24.05.2007 § 4 Abs. 2 BVFG und sie müssen Benachteiligungen geltend machen.

Spätaussiedler § 4 Abs. 2 BVFG

Spätaussiedler sind nach dieser Vorschrift Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die aus anderen Aussiedlungsgebieten als der ehemaligen Sowjetunion stammen. Dieser Personenkreis muss für eine Aufnahme unter Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen leiden.

Sprachstandstest

Im Unterschied zum Sprachtest ist der Sprachstandstest ein Nachweis des Besitzes von Grundkenntnissen der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ehegatten oder volljährige Abkömmlinge müssen diesen Nachweis entweder durch den Sprachstandstest in einer deutschen Auslandsvertretung oder durch Vorlage eines Zertifikates A 1 erbringen.

Sprachtest

Beweisverfahren zur Überprüfung der Sprachkenntnisse der Spätaussiedleraufnahmebewerber. Im Rahmen eines Gespräches muss nachgewiesen werden, dass zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache geführt werden kann.
Die Sprachtests für Spätaussiedler werden in den Auslandsvertretungen von Mitarbeitern des Bundesverwaltungsamtes durchgeführt.

Statusdeutscheneigenschaft (Art. 116 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 3 BVFG)

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind deutsche Staatsangehörige und Personen, die aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit in Deutschland aufgenommen werden. Der Spätaussiedler, seine Ehegatten und Abkömmlinge erwerben die Statusdeutscheneigenschaft mit der Aufnahme in Deutschland. Die Aufnahme setzt voraus:

  • das Verlassen des Herkunftsgebietes,
  • die Aufenthaltnahme in Deutschland und
  • die Entscheidung einer staatlichen Stelle, mit der der Aufenthalt in Deutschland wegen der Rechtsstellung als vertriebener deutscher Volkszugehöriger gestattet wird. Eine solche Entscheidung ist auch der Aufnahmebescheid.

Spätaussiedler sind daher von Anfang ihres Aufenthaltes an Deutsche mit allen Rechten und Pflichten. Sie genießen vollen Grundrechtsschutz und dürfen nicht als Ausländer behandelt werden.

U - Z

U

Übernahmegenehmigung (§ 33 AuslG a. F., § 100 Abs. 4 BVFG)

Ausländerrechtliche Entscheidung, mit der Aussiedlern bis zum 30.06.1990 und ihren Familienangehörigen bis 1993 die Einreise nach Deutschland erlaubt wurde. Sie wurde von Verwandten bei den Vertriebenenämtern (D1) beantragt, in Listen zusammengefasst und vom Bundesverwaltungsamt genehmigt. Sie konnte auch vom Aussiedler selbst im Herkunftsgebiet (D1a) oder im westlichen Ausland (D3) beantragt werden.
Auf Grundlage der Übernahmegenehmigung wurde ein Einreisesichtvermerk (Visum) erteilt.

V

Vertriebene (§ 1 BVFG)

Vertriebene sind Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ihre Heimat in den Herkunftsgebieten verlassen mussten.

Vertriebenenausweis (§ 15 Abs. 1 BVFG a. F.)

Der Vertriebenenausweis wurde zum Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft zur Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen vor dem 01.01.1993 ausgestellt. Er wurde durch die Bescheinigung abgelöst.

Vertriebenenausweis A und B (§ 2 Abs. 2 BVFG a. F.)

Heimatvertriebene sind Personen, die ihren Wohnsitz am 31.12.1937 in dem Gebiet des Staates hatten, aus dem sie vertrieben worden sind. Sie erhielten einen Ausweis A.
Der Vertriebenenausweis B wurde für Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG a. F., die nicht Heimatvertriebene sind und ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren haben, ausgestellt.
Für die Leistungen spielte diese Unterscheidung keine Rolle.

Vertriebenenausweis C (§ 3 BVFG a. F.)

Der Vertriebenenausweis C wurde für Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 BVFG a. F. ausgestellt.

W

Wysow-Verfahren

Das "Wysow" ist eine Anforderung zur Ausreise aus der ehemaligen Sowjetunion die von den Behörden als Einladung durch Verwandte im Bundesgebiet verlangt wurde. Diese Einladung zur humanitären Familienzusammenführung ist bis Anfang der 90er Jahre Voraussetzung der Erteilung von Ausreisegenehmigungen der Sowjetunion und ihrer Nachfolgestaaten gewesen. Das Wysow-Verfahren wurde beim Deutschen Roten Kreuz eingeleitet.

Z

Zentralkartei Friedland

Am Standort Friedland des Bundesverwaltungsamtes befindet sich die zentrale Auskunfts- und Erfassungsstelle für Spätaussiedler, Aussiedler, Heimkehrer sowie entlassene Kriegsgefangene. In dieser Kartei sind neben weiteren historisch bedeutsamen Unterlagen sämtliche Aussiedler erfasst, die von 1953 bis 1991 ins Bundesgebiet eingereist und registriert worden sind.