Diese Erlassmöglichkeit besteht nur für Darlehensnehmende, die erstmals ab dem 01.09.2019 mit Darlehen gefördert werden.
Die Regelung greift nicht für Darlehensbeträge, die als unverzinsliches Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG bewilligt wurden.
Nach Eingang der 77. Rate auf Ihrem Darlehenskonto erlischt die verbliebene Darlehensschuld automatisch, Sie müssen hierzu keinen Antrag stellen.
Offene Kosten und Zinsen werden jedoch nicht erlassen und sind von Ihnen zu zahlen.
zurück zur Erlass-Seite
zurück zur Startseite BAföG