Der "Härtefallerlass"

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid zum "Kooperationserlass" erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Antrag auf "Härtefall"-Prüfung zu stellen.

Wir prüfen dann, ob Sie nur in geringfügigem Umfang gegen Ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen haben.

Was bedeutet das?

Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum

  • höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden;
    das passiert, wenn Sie Namens- oder Anschriftenänderungen nicht mitgeteilt haben und wir diese ermitteln mussten
  • nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde;
    Bußgelder erheben wir, wenn Sie Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt haben,
  • bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen Rückstandszinsen angefallen sind.
    Zinsen erheben wir immer dann, wenn Sie mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind.

Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird Ihnen die verbliebene Darlehensschuld ebenfalls erlassen. Andernfalls muss Ihr Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert werden.

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