Der "Kooperationserlass"

Wenn Sie Ihr Wahlrecht ausgeübt haben und die Erlassmöglichkeiten in Anspruch nehmen möchten, prüft das BVA von Amts wegen frühestens 20 Jahre nach Ihrem Rückzahlungsbeginn, ob Ihnen ein "Kooperationserlass" gewährt werden kann.

Ein "Kooperationserlass" wird gewährt, wenn Sie während Ihres Rückzahlungszeitraumes Ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen sind.

Das bedeutet:

  • Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
  • Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden von Ihnen mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
  • Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
  • Es wurden keine Anschriftenermittlungskosten erhoben.
  • Es wurden keine Rückstandszinsen erhoben.
  • Es wurden keine Bußgelder erhoben.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen das verbliebene Darlehen erlassen.

Sollte lediglich eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Erlass mit einem Bescheid abgelehnt und die restliche Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.

In diesem Fall beachten Sie bitte die Hinweise zum "Härtefallerlass".

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