Das Darlehen ist binnen 20 Jahren ab Rückzahlungsbeginn zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts.
Wenn Sie Ihr Wahlrecht ausgeübt haben und sich bereits seit mehr als 20 Jahren in der Rückzahlung befinden, wird das Darlehen zum nächsten turnusmäßigen Zahlungstermin fällig.
Was bedeutet das?
Es gibt hier 2 Fallkonstellationen:
- Sie tilgen zum Zeitpunkt Ihrer Wahlrechtserklärung gerade Ihr Darlehen und zahlen Ihre Raten nach dem vorliegenden Tilgungsplan,
- Sie sind zum Zeitpunkt der Wahlrechtserklärung gerade von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.
zu 1. Bei Überschreitung der 20-Jahres-Frist ohne Freistellung:
- Sie tilgen Ihr Darlehen gemäß Tilgungsplan (ausgelegt auf maximal 30 Jahre) und haben z.B. den Zahlungsturnus 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres,
- Sie üben Ihr Wahlrecht im November 2019 aus.
Das ist die Folge:
Der Tilgungsplan wird durch die Ausübung des Wahlrechts mit Eingang Ihrer Erklärung geändert, sozusagen "gestoppt". Ihr gesamtes Darlehen einschließlich fälliger /gestundeter Beträge wird deshalb zum 31.12.2019 fällig, weil dieser Termin (vom November aus gesehen) der nächste turnusmäßige Fälligkeitstermin ist.
zu 2. Bei Überschreitung der 20-Jahres-Frist mit Freistellung:
- Sie haben den Zahlungsturnus 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres,
- Sie sind noch von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt bis zum 30.09.2020 und
- Sie üben Ihr Wahlrecht im Oktober 2019 aus.
Das ist die Folge:
Durch die Ausübung des Wahlrechts ist die Freistellung mit Eingang Ihrer Erklärung aufzuheben. Das Darlehen einschließlich bereits fälliger/ gestundeter Beträge wird dann zum nächsten turnusmäßigen Zahlungstermin fällig, im Beispielfall ist das (ausgehend von der Erklärung im Oktober) zum 31.12.2019 der Fall.
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