Beispiele zur Freibetragsberechnung
persönliche Situation | Freibetrag | Gesamtfreibetrag |
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Alleinstehende Darlehensnehmerin/ Alleinstehender Darlehensnehmer | 1.330,00 EUR | 1.330,00 EUR |
persönliche Situation | Freibetrag | Gesamtfreibetrag |
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verheiratet/ verpartnert, Ehegattin/ -gatte bzw. Lebenspartner/in ohne eigenes Einkommen | 1.330,00 EUR | |
+ Erhöhungsbetrag | 665,00 EUR | 1.995,00 EUR |
persönliche Situation | Freibetrag | Gesamtfreibetrag |
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verheiratet/ verpartnert, Ehegattin/ -gatte bzw. Lebenspartner/in ohne eigenes Einkommen, 2 Kinder unter 16 Jahren | 1.330,00 EUR | |
+ Erhöhungsbetrag "Partner/in" | 665,00 EUR | |
+ Erhöhungsbetrag für 1. Kind | 605,00 EUR | |
+ Erhöhungsbetrag für 2. Kind | 605,00 EUR | 3.205,00 EUR |
persönliche Situation | Person | Freibetrag | Gesamtfreibetrag |
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verheiratet, Schulkind und Kind in Ausbildung leben im Elternhaus, das studierende Kind lebt am Studienort. | Darlehensnehmer/ in | 1.330,00 EUR | |
Ehegatte | 0,00 EUR | ||
+ Erhöhungsbetrag für 1. Kind (Schule) | 605,00 EUR | ||
+ Erhöhungsbetrag für 2. Kind (Studium) | 0,00 EUR | ||
+ Erhöhungsbetrag für das 3. Kind (Ausbildung) | 305,00 EUR | 2.240,00 EUR |
Erklärung:
- Für Sie als Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer wird immer ein Freibetrag von 1.330,00 EUR angerechnet.
- Der Ehegatte kann nur mit einem vollen oder teilweisen Freibetrag berücksichtigt werden, wenn das Einkommen unter 665,00 EUR liegt. Daher wird hier kein Freibetrag berücksichtigt.
- Das jüngste Kind wird mit vollem Freibetrag berücksichtigt.
- Das studierende Kind befindet sich in einer förderfähigen Ausbildung. Ein Freibetrag kann damit nicht zuerkannt werden (ungeachtet dessen, ob es tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhält).
- Das Kind in Berufsausbildung erzielt eigenes Einkommen. Hier muss eine Einkommensberechnung für das Kind vorgenommen werden. Der Unterschied zwischen dem errechneten Einkommen (hier: 300,00 EUR) und dem vollen Freibetrag von 605,00 EUR kann als Erhöhungsbetrag berücksichtigt werden. Daher wird hier ein Freibetrag von 305,00 EUR zuerkannt.
persönliche Situation | Person | Freibetrag | Gesamtfreibetrag |
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Darlehensnehmerin ist schwerbehindert, GdB 70 lebt in "wilder Ehe", 1 Kind in der weiterführenden Schule das Kind ist ebenfalls schwerbehindert GdB 50 | Darlehensnehmer/ in | 1.330,00 EUR | |
Pauschbetrag wegen Schwerbehinderung, GdB 70 | 148,33 EUR | ||
Lebensgefährte | 0,00 EUR | ||
Freibetrag Kind | 605,00 EUR | ||
Pauschbetrag Schwerbehinderung "Kind" | 0,00 EUR | 2.083,33 EUR |
Erklärung:
- Darlehensnehmer/in erhält immer den Grundfreibetrag in Höhe von 1.330,00 EUR.
- Hinzu kommt der Pauschbetrag wegen Schwerbehinderung. Dieser beträgt bei GdB 70 jährlich 1.780,00 EUR, somit monatlich 148,33 EUR.
- Kein Ehegattenfreibetrag bei "wilder Ehe", der Freibetrag wird nur bei standesamtlich geschlossener Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem LPartG gewährt.
- Das Schulkind wird mit einem vollen Kinderfreibetrag berücksichtigt.
- Ein Schwerbehindertenfreibetrag wird hingegen nicht gewährt. Diesen sieht das Gesetz in § 18a BAföG nur für den Darlehensnehmer/ die Darlehensnehmerin vor und nicht für Familienangehörige.
persönliche Situation | Person | Freibetrag | Gesamtfreibetrag |
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Der Darlehensnehmer ist alleinerziehender Vater von 2 Kleinkindern. Für die Kindertagesstätte fallen je Kind 150,00 EUR Betreuungskosten und je 100,00 EUR Verpflegungskosten pro Monat an. (Die Betreuungskosten sind fiktiv für dieses Beispiel gewählt, eine Realitätsnähe ist dabei nicht erforderlich) | Darlehensnehmer | 1.330,00 EUR | |
Kind 1 | 605,00 EUR | ||
Kind 2 | 605,00 EUR | ||
Freibetrag Kinderbetreuung Kind 1 | 150,00 EUR | ||
Freibetrag Kinderbetreuung Kind 2 | 85,00 EUR | 2.775,00 EUR |
Erklärung:
- Freibetrag für den Darlehensnehmer wird immer gewährt.
- Die beiden Kleinkinder erhalten je einen Kinderfreibetrag in Höhe von 605,00 EUR.
Da der Darlehensnehmer alleinerziehend ist, hat er Anspruch auf die Gewährung eines Erhöhungsbetrages zu den Betreuungskosten in tatsächlicher Höhe (Nachweis erforderlich), jedoch maximal bis zu den Höchstbeträgen:
- Für das erste Kind maximal bis 175,00 EUR,
- für jedes weitere Kind max. bis 85,00 EUR.
Im Betreuungsvertrag sind monatliche Betreuungskosten von 150,00 EUR je Kind festgelegt.
- Kind 1 kann daher mit 150,00 EUR Betreuungskosten berücksichtigt werden.
- Kind 2 kann jedoch nur noch mit dem Höchstbetrag von 85,00 EUR Berücksichtigung finden. Eine Verrechnung der Betreuungskosten darf nicht erfolgen.
- Die Verpflegungskosten werden nicht angerechnet. Diese sind bereits im Kinderfreibetrag von 605,00 EUR berücksichtigt, denn auch außerhalb der Betreuung hätten die Kinder verpflegt werden müssen.
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Stand 10.09.2018