Was ist eine Stundung?

Die Stundung wird in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt:

Wenn eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist, können fällige Darlehensraten auf Antrag gestundet werden. Sind bereits Kosten und Zinsen aufgelaufen, können Sie für diese ebenfalls einen Stundungsantrag stellen.

Fällige Beträge dürfen jedoch nur gestundet werden,

  • wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für Sie verbunden wäre.

Für den Stundungszeitraum werden in der Regel Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Die Stundungszinsen werden erst nach dem Ende der Stundung durch Bescheid festgesetzt.
Ausnahme: Bei einer Stundung mit monatlicher Ratenzahlung werden die Zinsen monatlich erhoben, sie sind in der jeweiligen Stundungsrate bereits berücksichtigt.

Erhebliche Härte bedeutet:

  • Sie befinden sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder
  • Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.

Sie haben mit dem BAföG-Bezug von der Bundesrepublik Deutschland ein Darlehen erhalten. In vielen Fällen ist dieses Darlehen die älteste offene Forderung, die Sie zu begleichen haben.
Wir stehen daher nicht hinter Ihren anderen Verbindlichkeiten wie z. B. Immobilien-, Auto- oder Einrichtungskredit Ihrer Hausbank zurück.

Bedenken Sie bitte, dass wir mit dem Geld, das von Ihnen und anderen Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern zurückgeführt wird, eine neue Generation von Studierenden unterstützen.

Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Härte bei Ihnen vorliegt, wird das monatliche Einkommen den monatlichen Ausgaben Ihres Haushalts gegenübergestellt. Falls Sie Vermögen besitzen (z. B. Wertpapiere, etc. ) wird dies ebenfalls in die Prüfung einbezogen.
Anders als bei der Freistellung ist eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten/ Ihrer Ehegattin bzw. des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin zu berücksichtigen.

Möchten Sie jetzt eine Stundung beantragen?

Bitte nutzen Sie hierzu das Online-Portal.

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Stand 14.03.2018