... einen Kostenbescheid zur Anschriftenermittlung erhalten.

Unsere Bescheide oder Schreiben konnten Ihnen auf dem Postwege nicht zugestellt werden.

Das Amt für Ausbildungsförderung (AfA) sendet uns Ihren Namen und Ihre Adresse etwa 1 Jahr nach der ersten BAföG-Bewilligung zu. Nach diesem Zeitpunkt ist das AfA nicht mehr verpflichtet, uns Ihre Anschriften- oder Namensänderungen weiterzuleiten.

Sie selbst sind verpflichtet, ab dem Bezug von Leistungen nach dem BAföG bis hin zur vollständigen Tilgung des BAföG-Darlehens jede Änderung Ihres Namens oder Ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich oder über das Online-Portal mitzuteilen.

Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen und wir Ihnen dadurch einen Bescheid (z. B. den FRB) nicht zustellen können, muss Ihre Anschrift ermittelt werden. Für diesen Ermittlungsaufwand werden pauschal 25,00 EUR Kosten erhoben. Bei nachgewiesenen höheren Kosten können Sie auch zur Erstattung höherer Anschriftenermittlungskosten verpflichtet sein.

Ihre neue Anschrift oder Ihre Namensänderung können Sie uns z. B. bequem über unser Online-Portal BAföG-online mitteilen.

Link zu BAföG-online

Damit wir Ihre Anschriften- oder Namensänderung zuordnen können, geben Sie bitte Ihr Geschäftszeichen an. Dieses finden Sie auf der ersten Seite im FRB oder in weiteren Schreiben/Bescheiden, die Sie in der Rückzahlungsphase von uns erhalten haben.
 
Sollten Sie noch kein Geschäftszeichen erhalten haben, geben Sie bitte Ihre vollständige Fördernummer aus dem BAföG-Bewilligungsbescheid an (Land-Amt-Fördernummer).

Teilen Sie uns auch während der Rückzahlungsphase jede Änderung Ihrer Wohnanschrift oder des Familiennamens sofort mit. Sie vermeiden damit unnötige Kosten.
Denken Sie bitte daran, dass eine Anschriftenänderung nicht nur dann mitzuteilen ist, wenn sie durch Umzug verursacht wird. Auch die bloße Umbenennung des Wohnorts oder Straßennamens (z. B. durch Eingemeindung) oder die Änderung der Postleitzahl oder Hausnummer müssen Sie umgehend mitteilen.

Bitte überweisen Sie die Anschriftenermittlungskosten unverzüglich nach Erhalt des Bescheides. Auch wenn Sie ggf. Widerspruch gegen den Bescheid erheben möchten, sind Sie zunächst zur Zahlung des Betrages verpflichtet.

Alexander Kirch / EyeEm / gettyimages

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Stand 14.03.2018