... eine Vollstreckungsankündigung erhalten.

Beträge, die fällig geworden sind und trotz unser Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen von Ihnen nicht beglichen wurden, ziehen wir im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise ein. Dazu erhält das zuständige Hauptzollamt von uns einen Vollstreckungsauftrag. Das Hauptzollamt versendet vor der Vollstreckung eine Vollstreckungsankündigung an Sie.

Um eine Vollstreckung zu vermeiden, können Sie jetzt noch die offene Forderung bezahlen, ohne dass z. B. Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Lohnpfändung von Ihren finanziellen Problemen erfährt.

Wenn Sie die Forderung nicht begleichen können, besteht immer noch die Möglichkeit,

  • eine Stundung für die bereits fälligen Beträge
    und eventuell auch
  • eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die noch nicht fälligen Darlehensbeträge bei uns zu beantragen.

Für nähere Informationen zu Stundung und Freistellung klicken Sie bitte auf die jeweiligen Begriffe.

Beachten Sie bitte:

Das Vollstreckungsverfahren kann erst eingestellt werden, wenn Sie die Nachweise für eine Stundung vollständig eingereicht haben und Sie die Stundungsvoraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus können bei einer Ratenzahlung Zinsen nur vermieden werden, wenn Sie diese im Rahmen einer Stundung mit uns vereinbaren. Sollten Sie lediglich mit dem Hauptzollamt eine Ratenzahlung abstimmen, müssen wir weiterhin Rückstandszinsen bis zur Begleichung des Darlehensrückstandes erheben.

Die Vollstreckungsbehörde ist im Rahmen der Gesetze frei in der Wahl ihrer Vollstreckungsmaßnahmen. Bitte setzen Sie sich bei Fragen diesbezüglich mit dem für Sie zuständigen Hauptzollamt in Verbindung.

Sollten Sie in Zahlungsschwierigkeiten kommen, melden Sie sich so schnell wie möglich bei uns.
Oft ist eine Freistellung und / oder Stundung möglich. So vermeiden Sie zusätzliche Kosten und Zinsen.

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Stand 14.03.2018