... einen Zinsbescheid erhalten.
Der Zahlungstermin einer fälligen Rate wurde um mehr als 45 Tage überschritten. Daher waren Rückstandszinsen in Höhe von 6 % des verbliebenen rückzahlungspflichtigen Darlehensbetrags zu erheben (§ 18 Abs. 2 BAföG).
Rückstandszinsen sind bereits ab dem 1. Tag des Monats, der auf einen Zahlungstermin folgt, zu berechnen. Einem vollen Kalendermonat sind hierbei immer 30 Tage zugrunde zu legen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV).
Die Zinsberechnung endet mit dem Tag des Zahlungseingangs bei der Bundeskasse Halle.
Falls Sie einen Freistellungs- und/ oder Stundungsantrag gestellt haben, endet die Zinserhebung mit dem Datum des Antragseingangs.
Seit dem 01.08.2016 ist bei der Berechnung der Verzugszinsen/ Rückstandszinsen auf den gesamten noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrag bis maximal zu der für dieses Darlehen geltendenden Rückzahlungsobergrenze abzustellen. Die sogenannte Deckelung ist im § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG geregelt.
Rechtsprechung zum Thema:
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Stand 14.03.2018