Todesfall

Was passiert mit der Darlehensschuld?

Verstirbt eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, erlischt die gesamte Darlehensschuld, die noch nicht fällig geworden ist (§ 18 Abs. 5c BAföG).

Als Nachweis benötigen wir eine Sterbeurkunde in Kopie. Diese können Sie uns über das Online-Portal oder auf dem Postweg zusenden.

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Sind Raten bereits fällig und noch nicht eingezahlt worden, wenn der Todesfall eintritt, sind diese vom Erben zu begleichen. Gleiches gilt für fällige Kosten und Zinsen.

Beispiel bei vierteljährlicher Zahlungsweise:

  • Es besteht zum Todeszeitpunkt noch ein Darlehen in Höhe von 5.260,00 EUR (einschließlich der bereits fälligen Rate vom 30.06.)
  • Die Raten werden laut Tilgungsplan zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jedes Jahres fällig.
  • Die Rate vom 31.03. wurde verspätet beglichen, offen sind noch
    • Mahnkosten und
    • erhobene Zinsen, sowie
    • die Rate vom 30.06.
  • Todeszeitpunkt 15.08.

In diesem Beispiel sind die Rate vom 30.06., sowie Mahnkosten und Zinsen vom Erben zu begleichen. Die nicht fällige Darlehensschuld in Höhe von 4.945,00 EUR erlischt mit dem Tod des Darlehensnehmers/ der Darlehensnehmerin.

Beispiel bei monatlicher Zahlungsweise:

  • Die Raten werden jeweils zum Monatsende fällig.
  • Todeszeitpunkt 14.02.

Fällige Raten bis einschließlich Januar müssten vom Erben gezahlt werden, falls diese nicht bereits beglichen wurden. Hinzu kämen ggf. fällige Mahnkosten und Zinsen.

Die nicht fällige Darlehensschuld ab dem Monat Februar erlischt.

Ausnahme:

Waren die fälligen Beträge (Raten, Kosten, Zinsen) gestundet, so müssen vom Erben lediglich die gestundeten Kosten und Zinsen beglichen werden.

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Stand 14.03.2018