Der "Kooperationserlass"
Wenn Sie bereits vor dem 01.08.2019 Darlehen nach dem BAföG erhalten haben und Sie im Zeitraum 01.09.2019-02.03.2020 Ihr Wahlrecht zugunsten der Erlassregelung ausgeübt haben, prüft das BVA von Amts wegen frühestens 20 Jahre nach Ihrem Rückzahlungsbeginn, ob Ihnen ein "Kooperationserlass" gewährt werden kann.
Wenn Sie erstmals ab dem 01.08.2019 ein Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG bzw. erstmals ab dem 01.09.2019 eine Förderung mit Darlehen und Zuschuss nach § 17 Abs. 2 BAföG erhalten haben, sind die Erlasse nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums von 20 Jahren ebenfalls von Amts wegen zu prüfen.
Ein "Kooperationserlass" wird gewährt, wenn Sie während Ihres gesamten Rückzahlungszeitraumes Ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen sind.
Das bedeutet:
- Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
- Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden von Ihnen mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
- Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
- Es waren keine Anschriftenermittlungskosten zu erheben.
- Es sind keine Rückstandszinsen angefallen.
- Es wurden keine Bußgelder erhoben.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen das verbliebene Darlehen erlassen.
Sollte lediglich eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Erlass mit einem Bescheid abgelehnt und die restliche Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.
Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbliebene Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungszeitraum in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.
In diesem Fall beachten Sie bitte die Hinweise zum "Härtefallerlass".