§ 18 Abs. 5b BAföG (a.F.) anzuwenden bei Darlehensbezug vor dem 01.09.2019

§ 18 Darlehensbedingungen

.
.
.
(5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-(rest)schuld zu gewähren.
.
.
.

zurück