§ 18 Abs. 5b BAföG (a.F.) anzuwenden bei Darlehensbezug vor dem 01.09.2019
§ 18 Darlehensbedingungen
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(5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-(rest)schuld zu gewähren.
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