Zusätzliche Erfordernisse
Erläuterungen für Schüler und Schülerinnen
Altersgrenze
Nach den Förderbestimmungen kann der Bildungskredit nur volljährigen Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet, dass eine Bewilligung und Auszahlung des Bildungskredites bis zu dem Monat möglich ist, in dem Sie 36 Jahre alt werden. Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen. Persönliche Lebensumstände führen nicht zu einer Verschiebung der Altersgrenze.
Förderfähige Ausbildungen
Ob Ihre Ausbildung nach dem BAföG förderfähig ist, können Sie vorab selbst im Ausbildungsstättenverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes (Neue_BAföG) nachlesen. Eine Prüfung und verbindliche Entscheidung erfolgt durch das BVA im Antragsverfahren.
Eine Ausbildung im Ausland kann gefördert werden, wenn diese einer inländischen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Antragsverfahren durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder geprüft und kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Berufsabschluss
Ein Abschluss ist berufsqualifizierend (= Berufsabschluss), wenn er die bzw. den Auszubildende/n zur Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit befähigt.
Beispiele: Physiotherapeut/in; Fremdsprachenkorrespondent/in, Frisör/in
Demgegenüber sind Allgemeine Hochschulreife (Abitur) und Fachhochschulreife keine berufsqualifizierenden, sondern allgemeinbildende Abschlüsse. Gleiches gilt für die einjährige Berufsfachschule, die schulische Ausbildungen ohne berufsqualifizierenden Abschluss sind. Diese allgemeinbildenden Ausbildungen sind nur dann förderfähig, wenn Sie bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss im oben genannten Sinne verfügen.
Erst- und Folgeausbildungen
Der Bildungskredit kann nicht nur für Erstausbildungen, sondern auch für Zweit- und Folgeausbildungen gewährt werden. Sollten Sie mehrere Ausbildungen zur gleichen Zeit betreiben, können diese nicht gleichzeitig gefördert werden.
Förderzeitraum
Wenn Sie eine zweijährige Ausbildung betreiben, kann diese von Beginn an mit dem Bildungskredit gefördert werden. Bei längeren Ausbildungen ist eine Bewilligung des Bildungskredites nur in den letzten 24 Monaten möglich. Bitte beachten Sie, dass sich ein an die schulische Ausbildung anschließendes verpflichtendes Berufspraktikum Bestandteil der Ausbildung ist.
Beispiele:
Ausbildungsgang | Dauer | förderfähig |
---|---|---|
Kosmetiker/in | 12 Monate | von Beginn an |
Fremdsprachenkorrespondent/in | 24 Monate | von Beginn an |
Physiotherapeut/in | 36 Monate | ab dem 13. Monat |
Rettungsassistent/in | 24 Monate inklusive Anerkennungsjahr | von Beginn an |
pharmazeutisch-technische/r Assistent/in | 30 Monate inklusive 6 Monate Berufspraktikum | ab dem 7. Monat |
Erzieher/in | 36 Monate inklusive Anerkennungsjahr | ab dem 13. Monat |
Schulbescheinigung
Bitte beachten Sie, dass die Schulbescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Hier müssen die Gesamtdauer der Ausbildung (von ... bis ... inklusive Praktika, Anerkennungsjahr) und der angestrebte Abschluss eindeutig zu entnehmen sein.
Vollzeit
Eine schulische Ausbildung wird in Vollzeit betrieben, wenn die wöchentliche Unterrichtszeit mindestens 20 Stunden beträgt.
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Stand 14.03.2018