§ 11 Veränderung von Ansprüchen

(1) Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich unter Maßgabe der Absätze 2 und 3 nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Können Kreditnehmer/innen im Falle einer Teilkündigung den gekündigten Betrag nicht leisten, so wird er bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist befugt, in begründeten Fällen Stundungen über maximal 24 Monate zu gewähren. Stundungen, denen eine mindestens einjährige Phase verzugsloser Zahlungen gefolgt ist, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben Vereinbarungen über eine Herabsetzung der Rückzahlungsraten unberücksichtigt.

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