§ 12 Verzug

(1) Mahn- und Beitreibungskosten tragen die Kreditnehmer/innen. Zu ihren Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z. B. durch Bankspesen und Bankgebühren.

(2) Im Verzugsfall haben die Kreditnehmer/innen unbeschadet der Regelung für Verbraucherdarlehen auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen.

Zurück