§ 13 Speicherung und Übermittlung von Daten

Mit der Beantragung von Leistungen nach dieser Richtlinie sind die Kreditnehmer/innen mit dem Speichern, Verändern, Nutzen und Übermitteln ihrer Daten einverstanden. Das Bundesverwaltungsamt und die Kreditanstalt für Wiederaufbau speichern, verändern, nutzen und übermitteln die erhobenen Daten, wenn es zur Erfüllung der obliegenden Aufgaben einschließlich statistischer Zwecke erforderlich ist und nur für die Zwecke, für die die Daten erhoben werden. Die für die Durchführung dieses Programms zuständigen speichernden Stellen treffen gemeinsam die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und regeln den notwendigen Datenaustausch.

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