§ 14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt

(1) Der Bund garantiert der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossenen Vertrags.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn Kreditnehmer/innen mehr als 6 Monate in Verzug geraten und einen Stundungsantrag nicht gestellt haben oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamts als auch der mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin.

(3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten der betreffenden Kreditnehmer/innen, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie.

(4) Das Bundesverwaltungsamt fordert die betreffenden Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Kreditanstalt für Wiederaufbau verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrags ist innerhalb eines Monats anfechtbar.

(5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandskraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Die betreffenden Kreditnehmer/innen haben die Möglichkeit, Anträge nach § 1 zu stellen.

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