§ 3 Vergabekonditionen

(1) Der Bildungskredit wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten ausgezahlt. Beantragt werden können ab 01.04.2009 monatliche Raten von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts können bis zu 24 Monatsraten, also bis zu 7.200 Euro bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann auf Antrag auf eine geringere Anzahl beschränkt werden, wobei die Kreditsumme mindestens 1.000 Euro betragen muss. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24 Raten, ein weiterer Bildungskredit beantragt werden. In mehr als zwei Teile kann der Gesamtkredit nicht geteilt werden. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und 7.200 Euro nicht überschritten wird, kann, gff. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit, einmalig, bis zur Höhe von 3.600 Euro, ein Teil des Kredites als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass der Betrag unmittelbar im Sinne des § 1 benötigt wird. Beantragt werden kann nur ein Abschlagsbetrag, der auf volle Hundert Euro lautet.

(2) Der Bildungskredit wird bis maximal zum Ende des Monats, in dem die/der Auszubildende das 36. Lebensjahr vollendet, gewährt. Bei Studierenden in grundständigen Studiengängen endet die Auszahlungsphase ferner spätestens mit dem Ende des 12. Studiensemesters. Studiensemester sind alle an der betreffenden Ausbildungsstättenart verbrachten Semester.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann im Rahmen des Absatzes 1 über das Ende des 12. Studiensemesters hinaus Auszubildenden an Hochschulen ein Bildungskredit gewährt werden, wenn sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und die Prüfstelle ihnen bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb des möglichen Förderzeitraums abschließen können, oder wenn sie als Studierende der Humanmedizin das sogenannte Praktische Jahr als Zugangsvoraussetzung zum letzten Abschnitt der ärztlichen Prüfung absolvieren.

(4) Auch im Falle einer darüber hinausgehenden Bewilligung endet die Auszahlungsphase des Kredites, wenn die/der Auszubildende die Ausbildung abschließt, abbricht, unterbricht oder die Fachrichtung wechselt, mit Ablauf des folgenden Monats. Im Falle einer Unterbrechung oder eines Fachrichtungswechsels ist eine erneute Beantragung im Rahmen des Absatz 1 Satz 5 möglich.

(5) Der Bildungskredit kann längstens bis zum vorletzten Monat vor Beginn der Rückzahlungsphase gewährt werden.

(6) Verstirbt die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer, endet die Leistungsgewährung.

Zurück