§ 5 Vertrag
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt mit den Antragstellenden auf Grundlage des Bewilligungsbescheids einen privatrechtlichen Kreditvertrag ab und zahlt die Leistungen unbar aus.
(2) In den zwischen den Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Antragstellenden zu schließenden Vertrag ist aufzunehmen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Vertragsinhalt durch einseitige Erklärung an Änderungen des Bewilligungsbescheids anpassen wird. Einen Mustervertrag hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung abgestimmt, Änderungen dieses Vertrags stimmt sie ebenfalls mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ab.