§ 7 Rückzahlung

(1) Vor Beginn der Rückzahlung erhalten die Kreditnehmer/innen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Mitteilung über die Höhe des gewährten Kredits sowie der gestundeten Zinsen, über die geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum.

(2) Der Kredit ist nach Ablauf einer mit dem Datum der Fälligkeit der ersten Auszahlung beginnenden Frist von vier Jahren in monatlichen Raten von 120 EUR zurückzuzahlen.

(3) Der Kredit kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(4) Erhalten die Kreditnehmer/innen während der Rückzahlungsphase für einen weiteren Ausbildungsabschnitt einen Bildungskredit nach diesem Programm, so werden die Rückzahlungsraten für diesen Zeitraum ohne Antrag gemäß § 11 gestundet.

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