§ 8 Mitteilungspflichten

(1) Die Kreditnehmer/innen sind verpflichtet, der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeden Wechsel ihres Wohnsitzes oder ihres Namens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Während der Auszahlungsphase des Kredits sind die Kreditnehmer/innen zur unverzüglichen Anzeige

  • des Abschlusses der Ausbildung,
  • des Abbruchs oder der Unterbrechung der Ausbildung,
  • des Wechsels der Fachrichtung,
  • des Wechsels der Ausbildungsstätte,
  • der Durchführung eines Praktikums

gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau verpflichtet.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau leitet Mitteilungen, die zu einer Änderung des Bewilligungsbescheids führen können, unverzüglich an das Bundesverwaltungsamt weiter.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann jederzeit von den Kreditnehmerinnen/Kreditnehmern die Vorlage solcher Nachweise verlangen, die für eine Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen.

(4) Die Kosten für jede notwendige Ermittlung des Aufenthaltsorts der Kreditnehmer/innen werden auf 30 Euro festgesetzt; sie sind auf Anforderung von diesen zu erstatten. Höhere Aufwendungen können unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe geltend gemacht werden.

(5) Die Mitteilungspflichten der Kreditnehmer/innen nach Absatz 1 und 2 bestehen im Falle des Übergangs des Krediteinzugs auf das Bundesverwaltungsamt gegenüber diesem. Die Regelung des Absatz 4 gilt entsprechend.

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