§ 9 Änderung, Aufhebung, Kündigung

(1) Der Bescheid ist zu ändern und gegebenenfalls aufzuheben, wenn

  • und soweit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
  • die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer zum Ende eines Monats kündigt,
  • das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder über das Vermögen der Kreditnehmerin / des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
  • die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer schuldhaft in solchem Maße ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Pflichten nach § 8 nicht nachkommt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Kreditvertrags nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Kreditvertrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch (Teil-) Kündigung umgehend an die Änderungen des Bewilligungsbescheids angepasst.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kündigt den Vertrag ferner unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2.

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