§ 9 Änderung, Aufhebung, Kündigung
(1) Der Bescheid ist zu ändern und gegebenenfalls aufzuheben, wenn
- und soweit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer zum Ende eines Monats kündigt,
- das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder über das Vermögen der Kreditnehmerin / des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
- die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer schuldhaft in solchem Maße ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Pflichten nach § 8 nicht nachkommt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Kreditvertrags nicht zugemutet werden kann.
(2) Der Kreditvertrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch (Teil-) Kündigung umgehend an die Änderungen des Bewilligungsbescheids angepasst.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kündigt den Vertrag ferner unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2.