Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler
Vergabe von Bildungskrediten
Der Bildungskredit kann gewährt werden, wenn Sie
- volljährig sind bis zu dem Monat, in dem Sie 36 Jahre alt werden. Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen. Persönliche Lebensumstände führen nicht zu einer Verschiebung der Altersgrenze.
- eine schulische Ausbildung betreiben, die nach dem BAföG förderfähig ist; Ausnahmeregelungen sind nicht möglich. Ob Ihre Ausbildung förderfähig ist, können Sie vorab selbst im Ausbildungsstättenverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes nachlesen. Eine Prüfung und verbindliche Entscheidung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Antragsverfahren.
- bereits über einen Berufsabschluss verfügen, oder diesen mit dem Abschluss der gegenwärtigen Ausbildung erlangen werden
- die Ausbildung in Vollzeit durchführen. Eine schulische Ausbildung wird in Vollzeit betrieben, wenn die wöchentliche Unterrichtszeit mindestens 20 Stunden beträgt.
und - sich in den letzten 24 Monaten dieser Ausbildung befinden.
Beispiele:
Ausbildungsgang | Dauer | förderfähig |
---|---|---|
Kosmetiker/in | 12 Monate | von Beginn an |
Fremdsprachenkorrespondent/in | 24 Monate | von Beginn an |
Physiotherapeut/in | 36 Monate | ab dem 13. Monat |
pharmazeutisch-technische/r Assistent/in | 30 Monate inklusive 6 Monate Berufspraktikum | ab dem 7. Monat |
Erzieher/in | 36 Monate inklusive Anerkennungsjahr | ab dem 13. Monat |
Ausländerinnen und Ausländer werden gemäß § 8 BAföG gefördert.
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Stand 14.03.2018