Nicht förderfähige Studiengänge
Nicht gefördert werden können:
- Promotionsstudiengänge
- Referendariate
- Teilzeit- und berufsbegleitende Studiengänge
- Studierende mit Gasthörerstatus
- studienvor- und nachbereitende Praktika
- Prüfungswiederholung zur Verbesserung einer bestandenen Prüfung ("Verbesserungsversuch")
Promotionsstudiengänge
Die Durchführung einer Promotion ist keine weitere Ausbildung im Sinne der Förderbestimmungen. Mit der Promotion erwerben Sie keinen berufsqualifizierenden Abschluss.
Referendariate
Das Referendariat ist keine Ausbildung im Sinne der Förderbestimmungen. Mit Ablegen des Ersten Staatsexamens haben Sie Ihre Hochschulausbildung abgeschlossen.
Teilzeit- und berufsbegleitende Studiengänge
Der Bildungskredit kann nur für in Vollzeit betriebene Studiengänge bewilligt werden. Wenn Sie nicht als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender oder Gasthörerin oder Gasthörer eingeschrieben sind, betreiben Sie Ihr Studium in Vollzeit.
Gasthörerinnen bzw. Gasthörer
Als Gasthörerin bzw. Gasthörer sind Sie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen "kein organisationsrechtlicher Angehöriger" einer Ausbildungsstätte (Allgemeine Verwaltungsvorschrift Ziffer 9.2.1 zu § 9 BAföG). Das bedeutet, dass Sie in keinem Studiengang immatrikuliert sind, nur an einzelnen Kursen oder Lehrveranstaltungen teilnehmen und keinen berufsqualifizierenden Abschluss anstreben.
Diese Seite
Stand 14.03.2018