Eheparter/in oder Lebenspartner/in (im Sinne des LPartG) oder Kinder einer EU-Bürgerin, eines EU-Bürgers mit dem Recht auf Daueraufenthalt in Deutschland sowie freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer oder Selbständige
EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger können nach § 2 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sein.
Als Ehepartner/in, Lebenspartner/in oder Kind einer EU-Bürgerin oder EU-Bürgers mit dem Recht auf Daueraufenthalt leitet sich Ihr eigenes Aufenthaltsrecht von Ihrem/Ihrer Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in oder Elternteil ab. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie selbst sich in Deutschland aufhalten.
Einzureichende Unterlagen:
- Kopie Ihres Passes bzw. Passersatzes
- aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) und
- den von der Ausländerbehörde ausgefüllten Vordruck zum Aufenthaltsstatus
- beziehungsweise Nachweise zum Beleg des Aufenthaltes
sowie
als Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in
- eine Kopie der Heiratsurkunde
- eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde
- eine Kopie des Passes und des Nachweises über das Daueraufenthaltsrecht der/die Ehegatte/in bzw. der/des Lebenspartners/in in Kopie
oder
als Kind
- Kopie der Abstammungsurkunde
- Kopie des Passes und Nachweis über das Daueraufenthaltsrecht des betreffenden Elternteiles