Eheparter/in oder Lebenspartner/in (im Sinne des LPartG) oder Kinder einer EU-Bürgerin, eines EU-Bürgers mit dem Recht auf Daueraufenthalt in Deutschland sowie freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer oder Selbständige

EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger können nach § 2 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sein.

Als Ehepartner/in, Lebenspartner/in oder Kind einer EU-Bürgerin oder EU-Bürgers mit dem Recht auf Daueraufenthalt leitet sich Ihr eigenes Aufenthaltsrecht von Ihrem/Ihrer Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in oder Elternteil ab. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie selbst sich in Deutschland aufhalten.

Einzureichende Unterlagen:

  • Kopie Ihres Passes bzw. Passersatzes
  • aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) und
  • den von der Ausländerbehörde ausgefüllten Vordruck zum Aufenthaltsstatus
  • beziehungsweise Nachweise zum Beleg des Aufenthaltes

sowie

als Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in

  • eine Kopie der Heiratsurkunde
  • eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde
  • eine Kopie des Passes und des Nachweises über das Daueraufenthaltsrecht der/die Ehegatte/in bzw. der/des Lebenspartners/in in Kopie

oder

als Kind

  • Kopie der Abstammungsurkunde
  • Kopie des Passes und Nachweis über das Daueraufenthaltsrecht des betreffenden Elternteiles

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