Ausländerinnen oder Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis und ständigem Wohnsitz in Deutschland

Bitte vergleichen Sie die im Folgenden angeführten Paragraphen mit den Einträgen in Ihrem Pass bzw. Passersatz

1. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach den folgenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

§ 22,

§ 23 Abs. 1 oder 2,

§ 23 a,

§ 25 Abs. 1 oder 2,

§ 28,

§ 37,

§ 38 Abs. 1 Nr. 2 oder

§ 104a

und Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland, dann ist die Gewährung des Bildungskredites möglich.

Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach diesen Regelungen des AufenthG

§ 25 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5,

§ 31 oder

§ 60 a

und halten sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland auf, kann der Bildungskredit bewilligt werden.

2. Sie sind Kind oder Ehepartnerin/-partner oder Lebenspartnerin/-partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis und ständigem Wohnsitz in Deutschland

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach folgenden Bestimmungen des AufenthG

§ 30,

§ 32,

§ 33 oder

§ 34

besitzen, Kind oder Ehegatte/in bzw. Lebenspartnerin/-partner einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis sind und Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, kann ein Bildungskredit in Betracht kommen.

3. Sie sind Kind oder Ehepartnerin/-partner oder Lebenspartnerin/-partner i.S.d. LPartG einer Ausländerin oder eines Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32, 33 oder 34 AufenthG und ständigem Wohnsitz in Deutschland

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis als Kind bzw. Ehepartnerin/-partner oder Lebenspartnerin/-partner einer Ausländerin oder eines Ausländers, die bzw. der nach §§ 30, 32, 33 oder 34 AufenthG zum Aufenthalt berechtigt ist. Sie haben zudem Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und halten sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland auf, ist ein Bildungskredit möglich.

Einzureichende Unterlagen:

  • Kopie Ihres Passes bzw. Passersatzes
  • aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) und
  • den von der Ausländerbehörde ausgefüllten Vordruck zum Aufenthaltsstatus

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