Wann gilt mein Bescheid als bekannt gegeben?
Der Rückforderungsbescheid (ebenso wie jeder andere Bescheid) gilt bei der Zusendung per Post im Inland am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen und damit als bekannt gegeben. Die 3-Tagesfrist beginnt mit dem Tag, nach dem wir den Bescheid der Post übergeben haben (Zugangsfiktion).
Die Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Sie haben binnen eines Monats ab Bekanntgabe die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben.
Die Monatsfrist ist unabhängig davon, wie viele Tage der jeweilige Monat hat.
Beispiel | ||
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Übergabe zur Post: | Freitag, 07.02.2014 | |
Bekanntgabe : (3 Tage später) | Montag, 10.02.2014 | In diesem Beispiel ist der Widerspruch fristgerecht erhoben, wenn er bis zum 10.03.2014 bei uns eingegangen ist |
Fristbeginn: | Dienstag, 11.02.2014 | |
Fristende: | Montag, 10.03.2014 |
Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe ist § 41 VwVfG.
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Stand 01.08.2018