Errechnetes Fristende an einem Feiertag
Endet die Widerspruchsfrist rechnerisch an einem bundeseinheitlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Auch eine Verschiebung um mehrere Tage ist möglich, z. B. wenn die Frist rechnerisch an Karfreitag enden würde. Hier würde aufgrund der Osterfeiertage und des dazwischen liegenden Wochenendes die Frist erst am Dienstag nach Ostern enden.
Ob sich wegen eines regionalen Feiertages die Widerspruchsfrist verschiebt, hängt davon ab, ob in dem Bundesland, in dem die Behörde ihren Hauptsitz hat, auch ein Feiertag gilt.
Das Bundesverwaltungsamt hat seinen Hauptsitz in Köln. Damit ist auch die Feiertagsregelung für Nordrhein-Westfalen (NRW) maßgeblich, wenn es um die Berechnung des Fristendes geht.
Die Frist verschiebt sich also nur dann, wenn das Fristende auf einen bundeseinheitlichen oder in Nordrhein-Westfalen anerkannten Feiertag fällt.
Wenn das Fristende auf einen für Ihr Bundesland regional festgelegten Feiertag fällt, aber dieser Feiertag nicht in Nordrhein-Westfalen gilt, so ändert sich nichts an Ihrer Widerspruchsfrist.
Die regionalen Feiertage in NRW sind:
- Christi Himmelfahrt (flexibler Feiertag, donnerstags)
- Fronleichnam (flexibler Feiertag, donnerstags)
- Allerheiligen (01.11.)
Beispiel | ||
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Übergabe zur Post: | Samstag, 07.04.2018 | |
Bekanntgabe FRB: | Dienstag, 10.04.2018 | |
Fristbeginn: | Mittwoch, 11.04.2018 | |
Fristende: | Fristende rechnerisch Donnerstag, 10.05.2018 (Christi Himmelfahrt) ABER: Verschiebung auf Freitag, 11.05.2018 | In diesem Fall ist der Widerspruch fristgerecht, wenn er bis zum 11.05.2018 bei uns eingegangen ist. |
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Stand 01.08.2018