Einwände gegen den Bescheid (Widerspruch)
Was kann ich tun, wenn ich mit den Inhalten des Bescheides nicht einverstanden bin oder die Angaben nicht stimmen?
Ihr Rückforderungsbescheid enthält auf Seite 2 eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie mit einem unserer Bescheide nicht einverstanden sind, haben Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Möglichkeit, Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt zu erheben. Nähere Informationen zur Bekanntgabe erhalten Sie am Ende der Seite.
Formvorschriften für den Widerspruch
- Der Widerspruch muss beim Bundesverwaltungsamt erhoben werden und den Formvorschriften nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechen.
- Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder auf dem elektronischen Weg eingelegt werden.
- Die Schriftlichkeit ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch handschriftlich unterschrieben ist!
Sie möchten auf elektronischem Wege Widerspruch erheben?
- Der Widerspruch per E-Mail über das DE-Mail-Konto des Bundesverwaltungsamtes ist auch ohne Unterschrift möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie nur von einem DE-Mail-Konto aus Nachrichten an ein anderes DE-Mail-Konto übersenden können.
Bitte beachten Sie:
Gegen einen Widerspruchsbescheid können Sie nicht erneut Widerspruch erheben. Hier steht Ihnen nur noch der Klageweg beim Verwaltungsgericht (VG) Köln offen. Beachten Sie hierzu den Rechtsbehelf in Ihrem Widerspruchsbescheid.
Rechtsprechung zum Thema:
Diese Seite
Stand 14.03.2018