Stundung der Forderung
Die Stundung wird in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt:
Fällige Beträge sind grundsätzlich in einer Summe umgehend zu zahlen. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, können wir auf Ihren Antrag hin ggf. eine Stundung vereinbaren. Die Voraussetzungen für eine Stundung und Hinweise zur Antragstellung haben wir für Sie zusammengefasst:
Der Garantiebetrag, bestehend aus Kreditbetrag, sowie ggf. Kosten und Zinsen, kann auf Antrag gestundet werden.
Fällige Beträge dürfen jedoch nur gestundet werden,
- wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für Sie verbunden wäre und
- der Anspruch des Bundes durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Für den Stundungszeitraum werden in der Regel Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Die Stundungszinsen werden erst nach dem Ende der Stundung durch Bescheid festgesetzt.
Ausnahme: Bei einer Stundung mit monatlicher Ratenzahlung werden die Zinsen monatlich erhoben, sie sind in der jeweiligen Stundungsrate bereits berücksichtigt.
Erhebliche Härte bedeutet:
- Sie befinden sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder
- Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.
Wann ist der Anspruch des Bundes gefährdet?
Der Anspruch ist gefährdet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die fälligen Beträge trotz der Stundung nach Ablauf des Stundungszeitraumes nicht gezahlt werden können.
In diese Situation könnten Sie z. B. kommen, wenn Sie sich durch weitere Verbindlichkeiten immer weiter verschulden.
Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Härte bei Ihnen vorliegt, wird das monatliche Einkommen den monatlichen Ausgaben Ihres Haushalts gegenübergestellt. Falls Sie Vermögen besitzen (z. B. Wertpapiere, etc. ) wird dies ebenfalls in die Prüfung einbezogen.
Eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten/ Ihrer Ehegattin bzw. des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Möchten Sie jetzt eine Stundung beantragen?
Bitte füllen Sie den Stundungsvordruck vollständig aus und übersenden Sie uns diesen zusammen mit aussagekräftigen Unterlagen.
Weitere Informationen zu den benötigten Unterlagen finden Sie im Bereich Stundungsantrag.
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Stand 14.03.2018