Zahlungsverzug

Rückständige Zahlungen und die Folgen

Die Rückstandszinsen

Wenn Sie den geschuldeten Gesamtbetrag nicht rechtzeitig einzahlen oder sich nicht vor dem Fälligkeitstermin um eine Stundung bemühen, können Rückstandszinsen gefordert werden. Mit dem im Rückforderungsbescheid genannten Termin wird der Bescheid bestandskräftig und ist nicht mehr anfechtbar. Das heißt der Gesamtbetrag ist bis zu diesem Datum zu zahlen.

Für den Fall, dass Sie bis zu diesem Termin weder den fälligen Gesamtbetrag gezahlt, noch einen Antrag auf Stundung gestellt haben, werden gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 der Förderbestimmungen Rückstandszinsen erhoben.

Über die Erhebung und Berechnung dieser Zinsen erhalten Sie einen Zinsbescheid. Die Rückstandszinsen belaufen sich auf 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz der Bundesbank.

Der Weg zur Vollstreckung

Über fällige Beträge erstellt die Bundeskasse Halle einen Mahnbescheid.
Wird daraufhin der Zahlungsrückstand nicht ausgeglichen und auch kein Stundungsantrag gestellt, droht das BVA mit einem weiteren Schreiben die Zwangsvollstreckung an.

Beträge, die fällig geworden sind und trotz unser Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen von Ihnen nicht beglichen wurden, ziehen wir im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise ein. Dazu erhält das zuständige Hauptzollamt von uns einen Vollstreckungsauftrag. Welches Hauptzollamt für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.
Das Hauptzollamt versendet vor der Vollstreckung eine Vollstreckungsankündigung an Sie.

Um eine Vollstreckung zu vermeiden, können Sie jetzt noch die offene Forderung bezahlen, ohne dass z. B. Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Lohnpfändung von Ihren finanziellen Problemen erfährt.

Wenn Sie die Forderung nicht begleichen können, besteht immer noch die Möglichkeit, eine Stundung für die bereits fälligen Beträge bei uns zu beantragen.

Für nähere Informationen zur Stundung klicken Sie bitte auf den Link.

Beachten Sie bitte:

Das Vollstreckungsverfahren kann erst eingestellt werden, wenn Sie die Nachweise für eine Stundung vollständig eingereicht haben und Sie die Stundungsvoraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus können bei einer Ratenzahlung Zinsen nur vermieden werden, wenn Sie diese im Rahmen einer Stundung mit uns vereinbaren. Sollten Sie lediglich mit dem Hauptzollamt eine Ratenzahlung abstimmen, müssen wir weiterhin Rückstandszinsen bis zur Begleichung des Darlehensrückstandes erheben.

Die Vollstreckungsbehörde ist im Rahmen der Gesetze frei in der Wahl ihrer Vollstreckungsmaßnahmen. Bitte setzen Sie sich bei Fragen diesbezüglich mit dem für Sie zuständigen Hauptzollamt in Verbindung.

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Stand 14.03.2018