Erklärung zur Überprüfung des Auslandszuschlags für das abgelaufende Kalenderjahr. Die Erklärung ist von Bezügeempfängern abzugeben, die Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gem. § 52 BBesG für sich und weitere berücksichtigungsfähige Personen gem. § 53 Abs. 4 BBesG haben. Die Erklärung ist jeweils nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der allgemeinen Auslandsverwendung abzugeben.